Autor: Lakies |
§ 21 BBiG regelt, allerdings nicht abschließend, die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. So führt der Tod des Auszubildenden, da es um eine höchstpersönliche Leistungspflicht geht, zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Tod des Ausbildenden, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, führt im Regelfall dagegen nicht zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, vielmehr geht es auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB), die ihrerseits das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 BBiG kündigen können, sofern sie den Betrieb nicht fortführen.
Der Berufsausbildungsvertrag ist kraft Gesetzes befristet. Er endet in jedem Fall mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (§ 21 Abs. 1 BBiG).1) Bei der Stufenausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis (erst) mit Ablauf der "letzten Stufe" (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG). In dem Fall darf also zulässigerweise nur ein Ausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit, d.h. aller Stufen zusammen genommen, geschlossen werden. Als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses gilt die Ausbildung in der ersten Ausbildungsstufe. Unzulässig ist es deshalb, für jede Stufe jeweils eine neue Probezeit i.S.d. § 20 BBiG zu vereinbaren.2)
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