8/9.9 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Autor: Lakies

Vereinbarungen über die Übernahme

Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Ein weiter gehender Schutz gilt für Mandatsträger gem. § 78a BetrVG. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt für beide Vertragspartner die Freiheit, ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Berufsausbildung zu vereinbaren oder auch nicht. Ein Arbeitsverhältnis kommt dementsprechend durch eine ausdrückliche oder konkludente (schlüssige) Vereinbarung zustande (zu "Weiterarbeitsklauseln" im Ausbildungsvertrag siehe Teil 8/9.3.5.1).

Die Entscheidung des Ausbildenden, einen Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, kann gem. § 75 BetrVG unter Berücksichtigung bestehender betrieblicher Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) dahin überprüft werden, ob sie willkürlich ist oder den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entspricht (Willkürkontrolle).1) So darf der Arbeitgeber die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht etwa deshalb ablehnen, weil der Auszubildende in zulässiger Weise von seiner verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht hat.2)

Sonderfall: Diskriminierung nach dem AGG