BVerfG - Beschluß vom 19.05.1992
1 BvR 126/85
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 95 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu Art. 5 Abs. 1 GG Meinigungsfreiheit
AP Nr. 3 zu § 17 BBiG
ARST 1992, 175
AiB 1992, 730
AuR 1993, 254
BB 1992, 1792
BVerfGE 86, 122
DB 1992, 2638
DVBl 1992, 1284
DWiR 1992, 345
DZWIR 1992, 345
EuGRZ 1992, 265
EzA Art. 5 GG Nr. 22
EzB BBiG § 16 Nr. 15
EzB BGB § 626 Nr. 33
EzB GG Art. 5 Nr. 8
NJ 1992, 458
NJW 1992, 2409
NVwZ 1992, 972
WM 1992, 1376
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 74/82
BAG, vom 05.04.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 513/82

Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

BVerfG, Beschluß vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 126/85

DRsp Nr. 1993/2400

Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

»Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 95 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß er nach erfolgreicher Beendigung einer Lehre wegen eines von ihm verfaßten Artikels in einer Schülerzeitung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist.

I. 1. Der im Jahre 1960 geborene Beschwerdeführer absolvierte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine. Ausbildung zum Betriebsschlosser, die er im Januar 1982 erfolgreich abschloß. Im Frühjahr 1981 veröffentlichte er in der Schülerzeitung seiner Berufsschule einen Artikel über seine Eindrücke von einer Demonstration gegen den Bau des Kernkraftwerks Brokdorf. In dem Artikel wird unter anderem ausgeführt:

"...