8/9.3.5.1 Kürzung der Ausbildungsdauer

Autor: Lakies

Anrechnung beruflicher Vorbildung

Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Bundesrechtlich vorgegeben ist, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf (§ 7 Abs. 3 BBiG).

Liegen die in den Rechtsverordnungen zu regelnden Voraussetzungen vor, führt dies an sich automatisch zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit. Da die Anrechnung allerdings eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden bedarf und sich zudem der Antrag auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken kann (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BBiG), ist eine Entscheidung der zuständigen Stelle über die Anrechnung erforderlich, also darüber, ob eine Anrechnung erfolgt und ggf. in welchem Umfang.

Die Anrechnung ist sodann im Ausbildungsvertrag zu berücksichtigen. Erfolgt das nicht, darf das Berufsausbildungsverhältnis nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.1)