8/9.3.5.3 Teilzeitberufsausbildung

Autor: Lakies

Die Teilzeitberufsausbildung war früher eher versteckt in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a.F. geregelt. Durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz wurde diese zum 01.01.2020 eigenständig in § 7a BBiG verankert.10) Ziel war eine Stärkung der Teilzeitberufsausbildung. Für das Handwerk gilt der gleichlautende § 27b HwO.

Die Berufsausbildung "kann" in Teilzeit durchgeführt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG). Eine qualitativ mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung soll dadurch erreicht werden, dass sich die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert (§ 7a Abs. 2 BBiG). Nach wie vor gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitberufsausbildung (anders als im Arbeitsverhältnis gem. §§ 8, 9aTzBfG). Es ist nämlich ein Einvernehmen mit dem Ausbildenden erforderlich, weil die Teilzeitberufsausbildung im Berufsausbildungsvertrag zu vereinbaren ist, insbesondere die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 7a Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die Teilzeit kann sich auf die gesamte Ausbildungsdauer beziehen oder auf einen bestimmten Zeitraum. Die Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.