8/9.3.5.2 Verlängerung der Ausbildungsdauer

Autor: Lakies

Elternzeit

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer tritt ein, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG bestimmt, dass die Elternzeit nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet wird. Während der Elternzeit ruht das Berufsausbildungsverhältnis. Durch die Nichtanrechnung der Elternzeit verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis automatisch ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien um die Zeit der Elternzeit. Es bedarf keiner Verlängerungserklärung oder -vereinbarung der Vertragspartner oder der zuständigen Stelle.

Verlängerung auf Antrag Auszubildender

Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist in Ausnahmefällen auf Antrag der Auszubildenden möglich, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Der Ausbildende ist vor der Entscheidung von der zuständigen Stelle anzuhören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Die Entscheidung der zuständigen Stelle, dass die Ausbildungsdauer verlängert wird, hat privatrechtsgestaltenden Charakter. Sie führt zu einer unmittelbaren Vertragsverlängerung, ohne dass die Vertragsparteien, insbesondere der Ausbildende, zustimmen müssten. Es bedarf nicht noch zusätzlich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Auszubildenden und den Ausbildenden.3)

Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung