Autor: Lakies |
Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer tritt ein, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. §
Eine Verlängerung der Ausbildungsdauer ist in Ausnahmefällen auf Antrag der Auszubildenden möglich, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Der Ausbildende ist vor der Entscheidung von der zuständigen Stelle anzuhören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Die Entscheidung der zuständigen Stelle, dass die Ausbildungsdauer verlängert wird, hat privatrechtsgestaltenden Charakter. Sie führt zu einer unmittelbaren Vertragsverlängerung, ohne dass die Vertragsparteien, insbesondere der Ausbildende, zustimmen müssten. Es bedarf nicht noch zusätzlich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Auszubildenden und den Ausbildenden.3)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|