Autor: Lakies |
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 BBiG das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen gem. § 5 BBiG erlassen.
Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf gem. § 4 Abs. 2 BBiG nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Mit der staatlichen Anerkennung der Ausbildungsberufe verbunden sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Qualität der Ausbildung sichern sollen, so Vorgaben für die Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal (§§ 27 - 33 BBiG), für das Führen von Verzeichnissen der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34 - 36 BBiG) und Regelungen zum Prüfungswesen (§§ 37 - 50 BBiG).
Von zentraler Bedeutung für die Ordnung und Überwachung der Berufsausbildung sind die "zuständigen Stellen" (Kammern), die umfangreiche Überwachungs- und Beratungsaufgaben haben. Wer die "zuständige Stelle" ist, wird für die einzelnen Branchen in § 71 BBiG geregelt. Es handelt sich um die
Handwerkskammern für Berufe der |
Industrie- und Handelskammern (IHK) für nichthandwerkliche Gewerbeberufe, |
Landwirtschaftskammern für Berufe der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, |
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