BAG vom 05.04.1984
2 AZR 513/82
Normen:
BerBildG § 17; BetrVG §§ 75, 95;
Fundstellen:
DB 1985, 602
DRsp VI(624)37a-c

BAG - 05.04.1984 (2 AZR 513/82) - DRsp Nr. 1992/6586

BAG, vom 05.04.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 513/82

DRsp Nr. 1992/6586

Entscheidung des Arbeitsgebers über Übernahme eines Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ausbildungsabschluß: (a) keine Übernahmepflicht aufgrund einer Tarifnorm, wonach dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem Ausbildungsende eine beabsichtigte Nicht-Übernahme schriftlich mitzuteilen ist; (b-c) erforderliche Überprüfung einer Ablehnungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots in § 75 BetrVerfG (in Verbindung mit etwaigen Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVerfG) (c) im Falle eines Auszubildenden, der - in einem Schülerzeitungs-Artikel - Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen für möglicherweise gerechtfertigt hält.

Normenkette:

BerBildG § 17; BetrVG §§ 75, 95;