9/3.5 Fallbeispiel

Autor: Senger-Sparenberg

K leidet an einer Vielzahl von zum Teil schweren Erkrankungen, die dementsprechend erhebliche Auswirkungen auf die Bewältigung des Alltagslebens haben. Namentlich handelt es sich um folgende Leiden, die mit den angegebenen Einzelwerten richtig bewertet worden sind:

Gebrauchsminderung beider Arme mit Schulterteilsteife rechts (Einzel-GdB: 40)

Harnblasenentleerungsstörung (Einzel-GdB: 50)

Herzminderleistung und Bluthochdruck (Einzel-GdB: 20)

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Wirbelsäulenfraktur und Fehlhaltung (Einzel-GdB: 20)

Depression und schweres chronisches Schmerzsyndrom (Einzel-GdB: 50)

Verschleiß der Hüft- und Kniegelenke (Einzel-GdB: 30)

Sehbehinderung (Einzel-GdB: 10)

Tinnitus (Einzel-GdB: 10)

Bei der Bildung des Gesamt-GdB bei Mehrfachbehinderungen werden die Einzelwerte nicht addiert (vgl. Teil A Nr. 3a VMG).

Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einem Einzelwert von 10 bewertet worden sind, hier Tinnitus sowie Sehbehinderung, haben keinen Einfluss auf die Bildung des Gesamt-GdB (vgl. Teil A Nr. 3d ee VMG).

Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Wert aufweist (vgl. Teil A Nr. 3c VMG). Das sind hier die psychische Erkrankung sowie die Erkrankung des Harnorgans (Einzel-GdB: jeweils 50).