9/3.4 Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Autor: Senger-Sparenberg

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10.12.200833) ist inzwischen sechsmal geändert worden.

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.201034) wurden neue GdS-Sätze für an Diabetes mellitus (VMG B 15.1) leidende Menschen eingeführt: Löst die Krankheitstherapie keine Hypoglykämie (erhöhter Blutzuckerspiegel) aus und wird somit die Lebensführung kaum beeinträchtigt, wird nunmehr kein GdB mehr anerkannt. Besteht diese Gefahr, variiert der GdB zwischen 20-40. Bei Insulinpflichtigkeit mit der Notwendigkeit von täglich mindestens vier Insulininjektionen in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung und wenn erhebliche Einschnitte in der Lebensführung hierdurch vorliegen, wird ein Einzel-GdB von 50 anerkannt.

Wichtiger Hinweis

Auch für Altfälle (Fälle vor dem 22.07.2010) ist zur Beurteilung des GdB bei einem Diabetes mellitus die Neufassung der VMG (B 15.1) anzuwenden.35)