9/3.2 Stufensystem des GdB

Autor: Senger-Sparenberg

Die Funktionsbeeinträchtigungen werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Der geringste Ansatzpunkt ist dabei 10, der höchste 100. Ein Anspruch auf Feststellung besteht allerdings nur dann, wenn ein GdB von mindestens 20 erreicht wird. Funktionsbeeinträchtigungen, die für sich allein einen GdB von nur 10 ausmachen, bleiben daher unberücksichtigt. Für sie kann dann auch keine Behinderung festgestellt werden, was dazu führt, dass auch kein Feststellungsbescheid nach § 152 SGB IX erlassen werden kann.

Da es bei der Bemessung des GdB ausschließlich auf die vorhandenen Funktionseinschränkungen ankommt, die die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigen, sind nicht alle medizinisch-wissenschaftlichen Ursachenmethoden, die zur Verfügung stehen, notwendig heranzuziehen. Das BSG hat dies unlängst für eine sogenannte QST-Testung (Quantitative Sensomotorische Testung zur Erfassung von Symptomen, die auf spezifische neurobiologische Mechanismen von chronischem Schmerz hinweisen) entschieden und einen Anspruch des behinderten Menschen auf eine solche Testung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist, abgelehnt.17)