Der Grad der Behinderung (GdB) ist als Ausmaß der Behinderung und unter Heranziehung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG)1) Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung v. 10.12.2008, Anlageband zum BGBl I Nr. 57 v. 15.12.2008. festzustellen. Die VMG sind als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung2) Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) v. 10.12.2008, BGBl I, 2412. erlassen worden und gelten aufgrund der Verweisung in § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 17 BVG auch für das materielle Schwerbehindertenrecht. Sie ersetzen mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die zuvor geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP; zuletzt Stand: 2008).
Weder die UN-BRK noch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3) ABl EU L 303 v. 02.12.2000, 16. sind geeignet, ergänzende oder anderweitige Maßstäbe für die Bewertung des GdB zu treffen.4) LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2018 - L 8 SB 1348/18.