LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2018
L 8 SB 1348/18
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 6632/15

Feststellung des Grades einer BehinderungKeine Bindungswirkung bereits festgestellter GdB-SätzeVergleich des gegenwärtigen Zustandes mit dem früheren Behinderungszustand

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen L 8 SB 1348/18

DRsp Nr. 2018/10821

Feststellung des Grades einer Behinderung Keine Bindungswirkung bereits festgestellter GdB-Sätze Vergleich des gegenwärtigen Zustandes mit dem früheren Behinderungszustand

1. Der Behindertenbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX entspricht dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention. Wie der nationale Gesetzgeber diese als Menschenrecht verstandene Teilhabe behinderter Menschen umsetzt, ist den Vertragsstaaten überlassen. 2. Die abgestufte GdB-Bewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfasst die nach dem Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstellte Teilhabebeeinträchtigung in einer abstrakten Grad-Bemessung der Behinderung. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist darin nicht begründet. 3. Die GdB-Festsetzung dient als Grundlage für den Ausgleich von Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen, aber nicht in allen Bereichen der Lebensgestaltung in der Gesellschaft. Die Verwirklichung der Teilhabe oder der Ausgleich der Teilhabebeeinträchtigung erfolgt in vielen Fällen auch ohne Anknüpfung an eine GdB-Festsetzung.

1. Die den einzelnen Behinderungen zugrunde gelegten GdB-Sätze erwachsen nicht in Bindungswirkung; diese gehören nicht zum sogenannten Verfügungssatz eines Bescheides.