Autor: Metz |
Seit 2001 kann ein Arbeitnehmer gem. § 1a BetrAVG von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser mit ihm eine Vereinbarung darüber schließt, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen ein begrenzter Teil für seine bAV verwendet wird. Jedoch ist der Inhalt dieser Vereinbarung nicht geregelt. Geregelt ist nur, dass dabei gem. § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Durchführungsweg des Pensionsfonds oder der Pensionskasse oder einer sonstigen Versorgungseinrichtung nach dem neuen § 22 BetrAVG gewählt werden kann, wenn der Arbeitgeber diesen Durchführungsweg nicht bereits schon anbietet. Nur wenn der Arbeitgeber kein Angebot macht, einen dieser Wege zu beschreiten, kann der Arbeitnehmer gem. § 1a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz BetrAVG verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung gem. § 1b Abs. 2 BetrAVG abschließt.
Infolgedessen ist der Abschluss einer Direktversicherung i.V.m. einer Entgeltumwandlung der häufigste Fall in der betriebsrentenrechtlichen Praxis geworden. Nach dem Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist der Anspruch begrenzt auf 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 263 SGB VI.
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