9/9.2 Umsetzung der Reformstufe 1 (2017)

Autor: Senger-Sparenberg

9/9.2.1 Überblick

Die Vorschriften zur Änderung des SGB IX durch das BTHG treten im Grundsatz vollständig zum 01.01.2018 in Kraft. Hiervon ausgenommen sind einige Vorschriften, die bereits vorzeitig zum 30.12.2016 bzw. 01.01.2017 in geltendes Recht umgesetzt worden sind.

Mit den durch die Reformstufe 1 bereits in Kraft getretenen Änderungen wurden folgende Artikel des BTHG umgesetzt:

Art. 1 (Änderung zum SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) unter der Maßgabe des Art. 2 (Übergangsrecht zum Jahr 2017),

Art. 7 Nr. 4a (Änderungen des SGB VI),

Art. 11 (Änderung des SGB XII), hier insbesondere Erhöhung des Freibetrags für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich sowie Erhöhung des Freibetrags für Barvermögen von 2.600 Euro auf 27.600 Euro (§§ 60a, 66a SGB XII; vgl. hierzu Teil 12/6.4 und Teil 12/9.2 a.E.),

Art. 16 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes),

Art. 18 (Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Art. 2, u.a. des Betriebsverfassungsgesetzes und § 14 der Werkstättenverordnung),

Art. 22 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung) sowie

Art. 25 Abs. 2 (Untersuchungsbefugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Bezug auf die Ausführung der Leistungen nach Art. 1 Teil 2).

Die Änderungen des SGB XII durch Art. 11 BTHG werden in Teil 12 (SGB XII) dieses Werks dargestellt.

9/9.2.2 Artikel 1 Teil 2 BTHG