BAG - Beschluß vom 24.11.2005
2 ABR 55/04
Normen:
BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
DB 2006, 846
NZA-RR 2006, 392
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 11/04
ArbG Bremen, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 72/03

Aaußerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG; Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung als wichtiger Grund; Rechtsschutzbedürfnis für Zustimmungsersetzungsantrag bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung über Unwirksamkeit zeitlich vorgehender ordentlicher Kündigung

BAG, Beschluß vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 ABR 55/04

DRsp Nr. 2006/6956

Aaußerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG; Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung als wichtiger Grund; Rechtsschutzbedürfnis für Zustimmungsersetzungsantrag bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung über Unwirksamkeit zeitlich vorgehender ordentlicher Kündigung

Orientierungssätze: 1. Scheidet ein Betriebsratsmitglied vor der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung aus dem Betrieb aus, so wird das auf Zustimmungsersetzung gerichtete Beschlussverfahren gegenstandslos. Dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung fehlt dann das Rechtsschutzinteresse. 2. Soll die außerordentliche Kündigung, für die der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats benötigt, lediglich vorsorglich für den Fall ausgesprochen werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine vorausgegangene Kündigung bereits beendet ist, so besteht das Rechtsschutzinteresse so lange fort, wie über die vorausgegangene Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 3. Die Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BGB § 626 ;