LAG Hamm - Beschluss vom 26.11.2013
7 TaBV 74/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 30/12

Ab- und Anmeldung für BetriebsratsarbeitMeldung in ArbeitszeiterfassungssystemStörung der Betriebsratsarbeit

LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 74/13

DRsp Nr. 2014/4361

Ab- und Anmeldung für Betriebsratsarbeit Meldung in Arbeitszeiterfassungssystem Störung der Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber kann aufgrund des Sinn und Zwecks der Meldepflicht des Betriebsratsmitglieds eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen. Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.02.2013 - 5 BV 30/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit einer Anweisung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) zur Erfassung von Arbeitsabwesenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betriebsrat in einem Zeiterfassungssystem und damit verbunden um einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers.

1. 2. 3. 4. 1. 2.