LAG Hamm - Beschluss vom 30.06.2003
18 Ta 350/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 3 Halbs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Halbs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7348/01

Abänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Vertrauensschutz, Vermögen, Einmalbetrag von 10 % der Kündigungsabfindung

LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 350/03

DRsp Nr. 2003/10518

Abänderung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Vertrauensschutz, Vermögen, Einmalbetrag von 10 % der Kündigungsabfindung

»1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. 2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung dem Antragsteller versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen (hier 10 % der Kündigungsabfindung). 3. Die gesetzliche Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse "nachträglich", d.h. zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem PKH-Abänderungsbeschluss, geändert haben.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ; ZPO § 124 Nr. 3 Halbs. 1 ; BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Halbs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 3 ; RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c ;

Gründe:

I.