Der Kläger begehrt von der Beklagten Differenzlohn zwischen dem auf Basis einer 35-Stunden-Woche abgerechneten Entgelt und der bei einer 40-Stunden-Woche zu bezahlenden Vergütung.
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst beschäftigt.
Im Zusammenhang mit der Verlegung des förmlichen Dienstsitzes des Klägers nach H. teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2002 folgendes mit:
Mit der Verlegung Ihres Dienstsitzes nach H. zum 01.04.2002 gelten für Sie die Bestimmungen des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Umstellung bzw. neue tarifliche Eingruppierung Ihrer derzeitigen Gehaltsbezüge erforderlich.
Wir bieten Ihnen hiermit nachfolgende Gehaltsbezüge per 01.04.2002 an:
T 7, IRWAZ 40 Stunden
EUR 4.549,00 Grundgehalt
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