LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2017
L 2 AS 1822/12
Normen:
ZPO § 323a Abs. 1 S. 1; SGG § 202 Abs. 1 S. 1; ZPO § 323a Abs. 2; BGB § 313; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 402/11
SG Duisburg, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 78/09

Abänderung eines ProzessvergleichsVerpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden LeistungenUnzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen RegelungÄnderung der Vergleichsgrundlagen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 1822/12

DRsp Nr. 2017/15307

Abänderung eines Prozessvergleichs Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen Regelung Änderung der Vergleichsgrundlagen

1. Nach § 323a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 202 Abs. 1 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, kann bei einem Prozessvergleich, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, jeder Teil auf Abänderung klagen. 2. Die Abänderungsklage ist begründet, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, bei einem öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag nach § 54 Abs. 1 SGB X und auch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 4. Es ist anerkannt, dass die auch bei einer in die Zukunft gerichteten unbefristeten Regelung zu treffende umfassende Billigkeitsabwägung ergeben kann, dass eine dauerhafte Festlegung im Zweifel nicht gewollt war.