BAG - Beschluß vom 10.08.1994
10 ABR 61/93
Normen:
BGB § 242, §§ 328, 334 ; BetrVG (1972) § 112, §§ 75, 76, 77, 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 77, 313
BB 1995, 1240
DB 1995, 480
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 76
NZA 1995, 314
SAE 1995, 297
ZIP 1995, 1037
AuA 1995, 169
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 4/93
ArbG Dessau-Roßlau, vom 10.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 3/92

Abänderung von Sozialplänen

BAG, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 10 ABR 61/93

DRsp Nr. 1995/3155

Abänderung von Sozialplänen

»1. Die Betriebspartner können einen Sozialplan jederzeit einvernehmlich mit Wirkung für die Zukunft abändern. 2. Ein für eine bestimmte Betriebsänderung vereinbarter Sozialplan kann, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, nicht ordentlich gekündigt werden. Anderes kann für Dauerregelungen in einem Sozialplan gelten, wobei Dauerregelungen nur solche Bestimmungen sind, nach denen ein bestimmter wirtschaftlicher Nachteil durch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit laufende Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden soll. 3. Ob ein Sozialplan insgesamt oder hinsichtlich seiner Dauerregelungen außerordentlich gekündigt werden kann, bleibt unentschieden. 4. Im Falle einer zulässigen ordentlichen und auch außerordentlichen Kündigung eines Sozialplanes wirken seine Regelungen nach, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt werden. Die ersetzende Regelung kann Ansprüche der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abändern. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer auf Grund bestimmter Umstände nicht mehr auf den unveränderten Fortbestand des Sozialplanes vertrauen konnten.