BAG - Urteil vom 23.10.1990
3 AZR 260/89
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 7 Abs. 2 Satz 1, 4; BetrVG (1972) § 77 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 239
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 26.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 301/87
LAG Niedersachsen, vom 27.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 147/88

Abbau einer Überversorgung

BAG, Urteil vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 260/89

DRsp Nr. 2000/1206

Abbau einer Überversorgung

»1. Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine ältere Betriebsvereinbarung abgelöst werden (ständige Rechtsprechung des Senats, BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). 2. Bei der Änderung steht den Betriebsparteien ein Regelungsspielraum zu. 3. Führt die ablösende Betriebsvereinbarung zu einer Kürzung von Versorgungsrechten, so unterliegt sie einer Rechtskontrolle: Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind zu beachten (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 128/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 4. Der erdiente Teilwert einer Versorgungsanwartschaft.(§ 2 Abs. 1 BetrAVG), darf nur in seltenen Ausnahmefällen gekürzt werden (sog. zwingende Gründe). a) Wird die Kürzung auf wirtschaftliche Gründe gestützt, so muß sich der Arbeitgeber in einer schweren, konkursgleichen wirtschaftlichen Notlage befinden. b) Auch der Abbau einer planwidrig eingetretenen Überversorgung rechtfertigt es, den erdienten Teilwert zu schmälern (im Anschluß an BAGE 54, 261, 273 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu II 3 c (1) der Gründe).