LAG München - Beschluss vom 11.04.2006
4 TaBV 38/06
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BVGa 34/06

Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft eines freien Versicherungsvertreters

LAG München, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 38/06

DRsp Nr. 2006/20045

Abbruch der Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft eines freien Versicherungsvertreters

»1. Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl nur bei anzunehmender Nichtigkeit, jedenfalls offensichtlicher Anfechtbarkeit der durchgeführten Wahl.2. Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands bei der Wertung des Arbeitnehmerstatus und damit als wahlberechtigt angesehener freier Versicherungsvertreter.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 9 ;

Gründe:

A.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. strebt im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Abbruch der vom dortigen Wahlvorstand und Beteiligten zu 2. in einem M. Betrieb der Arbeitgeberin eingeleiteten Betriebsratswahl und deren Neuausschreibung ohne Aufnahme von drei als selbstständiger Versicherungsvertreter tätiger Personen, die vom Wahlvorstand in der Wählerliste aufgeführt sind, an.