LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2006
9 TaBVGa 81/06
Normen:
ZPO § 940 § 945 ; BetrVG § 7 § 8 § 9 § 19 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 5/6 BVGa 233/06

Abbruch der Betriebsratswahl im Eilverfahren bei fehlerhafter Berechnung der Betriebsratsgröße

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 81/06

DRsp Nr. 2006/27800

Abbruch der Betriebsratswahl im Eilverfahren bei fehlerhafter Berechnung der Betriebsratsgröße

»Abbruch einer Betriebsratswahl im Eilverfahren, weil die beim Arbeitgeber beschäftigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II als wahlberechtigt angesehen und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße mitberücksichtigt worden sind.«

Normenkette:

ZPO § 940 § 945 ; BetrVG § 7 § 8 § 9 § 19 ; SGB II § 16 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) verfolgen im Eilverfahren den Abbruch einer Betriebsratswahl, die gemäß Wahlausschreiben vom 20. April 2006 (Bl. 48 - 49 d. A.) in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 2006 stattfinden soll. Hilfsweise begehren sie eine Abänderung dieses Wahlausschreibens.