LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.04.2006
2 Ta 18/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 1553 e/05 vom 02.01.2006,

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Tilgung der Prozesskosten vor Ablösung langfristiger Verbindlichkeiten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 18/06

DRsp Nr. 2006/21661

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Tilgung der Prozesskosten vor Ablösung langfristiger Verbindlichkeiten

1. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist; dabei ist auch eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen.2. Eine als Abfindung geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII.3. Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird.4. Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Betroffene neben dem Vermögen auch Verbindlichkeiten hat; bei langfristigen Verpflichtungen ist der Antragsteller nicht berechtigt, diese vorzeitig zu tilgen sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten tilgen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;

Gründe:

1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, derzufolge er sich mit einem Betrag von "bis zu 1.383 EUR" an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen habe.