LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.02.2006
2 Ta 6/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 4 Ca 2018 a/05 vom 19.12.2005,

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Tilgung der Prozesskosten vor Ablösung langfristiger Verbindlichkeiten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 6/06

DRsp Nr. 2006/21679

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe - Tilgung der Prozesskosten vor Ablösung langfristiger Verbindlichkeiten

1. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist; dabei ist auch eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen.2. Eine als Abfindung geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII.3. Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird.4. Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Betroffene neben dem Vermögen auch Verbindlichkeiten hat; bei langfristigen Verpflichtungen ist der Antragsteller nicht berechtigt, diese vorzeitig zu tilgen sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten tilgen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung, dass sie sich an den Kosten der Führung des Rechtsstreits mit einem Anteil aus ihrer Abfindung zu beteiligen hat.