LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.04.2006
2 Ta 60/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3759/04

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 60/06

DRsp Nr. 2006/21662

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

1. Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist; dabei ist auch eine für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen.2. Eine als Abfindung geleistete Summe fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 SGB XII.3. Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ;

Gründe:

1. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung der Nachzahlung von Prozesskosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 3.11.2004 Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Kündigung wehrte und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 27.1.2005 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt und bestimmt, dass derzeit nicht Zahlungen auf die Prozesskostenhilfe zu leisten seien.