LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.12.2006
5 Ta 234/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1, 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1539/05

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 234/06

DRsp Nr. 2007/11719

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei der Prozesskostenhilfe

1. Dem Arbeitnehmer ist der Einsatz des mit einer Abfindung zugeflossenen Vermögens grundsätzlich zumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO.2. Auch die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des Gesetzes; eine der Partei tatsächlich zugeflossene Abfindung verliert nicht dadurch ihren Charakter als einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, dass sie durch vollständigen oder teilweisen Prozesserfolg erworben wird.3. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt § 90 SGB XII und damit auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entsprechend.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1, 2 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 27.09.2005 - 6 Ca 1539/05 - bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger - ohne Anordnung einer Zahlungsbestimmung - Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.