LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2005
11 Ta 32/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 ; KSchG § 9, 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1047/04

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - keine Aufhebung der Bewilligung bei zwischenzeitlicher Auszahlung der Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 32/05

DRsp Nr. 2006/1852

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - keine Aufhebung der Bewilligung bei zwischenzeitlicher Auszahlung der Abfindung

1. Auch eine gemäß §§ 9, 10 KSchG gezahlte Abfindung ist als Bestandteil des Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.2. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, darf zur Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erlangten Abfindung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an sich nicht aufgehoben werden; vielmehr kann das Gericht "nur" einen (teilweisen) Vermögenseinsatz anordnen.3. Soweit die gezahlte Abfindung über den sozialhilferechtlichen Selbstbehalt nach § 88 Abs. 2 BSHG hinausgeht, hat der Antragsteller grundsätzlich den das Sondervermögen übersteigenden Teil einer Abfindung als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 124 Abs. 4 Satz 1, 2, 3 ; KSchG § 9, 10 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 28.12.2004 den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 30.08.2004 aufgehoben hat.