LAG Hamm - Beschluss vom 20.06.2006
5 Ta 195/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3210/04

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - unbeachtliche Darlehensaufnahme während des laufenden Prozesses

LAG Hamm, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 195/06

DRsp Nr. 2006/27843

Abfindung als einzusetzendes Vermögen bei Prozesskostenhilfe - unbeachtliche Darlehensaufnahme während des laufenden Prozesses

»1. Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b).2. Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. e) cc) der Gründe).Dies bezieht sich jedoch nur auf fällige Verbindlichkeiten. Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).