LAG Hamm - Urteil vom 14.09.2004
19 Sa 1236/04
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1 2 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 118
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 2214/03 - 15.04.2004,

Abfindung als Nachteilsausgleich aufgrund einer Änderungskündigung nach Betriebsänderung ohne Interessenausgleich

LAG Hamm, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 1236/04

DRsp Nr. 2004/19014

Abfindung als Nachteilsausgleich aufgrund einer Änderungskündigung nach Betriebsänderung ohne Interessenausgleich

»1. Ein Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG entfällt nicht, weil der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderungskündigung ausgeschieden ist. 2. Darin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 113 Abs. 2 BetrVG. Entgegen allgemeiner Ansicht kann auch bei Annahme des Änderungsangebotes ein Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG entstehen und ist der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Beendigung, sondern eine Änderung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollte, lediglich bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen. 3. Bei einer Massenänderungskündigung kann bei erheblichen Altersunterschieden die Abfindung nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer auf den gleichen Prozentsatz ihres Einkommens pro Jahr der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1 2 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Änderungskündigung streiten die Parteien sich noch darüber, ob und in welcher Höhe gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG ein Nachteilsausgleich zu zahlen ist.