LAG München - Urteil vom 08.12.1998
6 Sa 920/98
Normen:
BGB §§ 133 157 613 Satz 1 § § 620, 1922 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 11269/97

Abfindung: Aufhebungsvertrag - Zeitpunkt des Entstehens eines Abfindungsanspruchs - Tod des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 920/98

DRsp Nr. 2002/14970

Abfindung: Aufhebungsvertrag - Zeitpunkt des Entstehens eines Abfindungsanspruchs - Tod des Arbeitnehmers

Der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung entsteht erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin, wenn im Aufhebungsvertrag kein früherer Entstehungszeitpunkt bestimmt ist (im Anschluss an BAG Urteil vom 26.8.1997 - 9 AZR 227/96 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag - DRsp-ROM Nr. 1998/6605 -).

Normenkette:

BGB §§ 133 157 613 Satz 1 § § 620, 1922 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Alleinerbin (vgl. Erbschein vom 24. Oktober 1997, Blatt 20 der Akte) der am 28. April 1997 verstorbenen Frau ... die Zahlung einer Abfindung aus einem zwischen Frau ... und der Beklagten am 15. Dezember 1995 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Blatt 7/8 der Akte). Dieser lautet:

§ 1

Das bestehende Arbeitsverhältnis endet einvernehmlich zum 30.04.1997.

Die Arbeitnehmerin wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergangslos die Leistungen des vorgezogenen Altersruhegeldes in Anspruch nehmen.

§ 2

Die Arbeitnehmerin erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9/10

KSchG eine Abfindung in Höhe von 45.000,00 DM brutto = netto.

Die Abfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach

Vorlage eines Rentenbescheides (entsprechend der Regelung des § 1) in

einer Summe ausgezahlt.

§ 3