BAG - Urteil vom 13.11.1996
10 AZR 804/94
Normen:
BetrVG (1972) §§ 19, 112 ; DDR: MantelGMantelG (Mantelgesetz der DDR) § 30 Nr. 3;
Fundstellen:
AuA 1997, 212
BB 1997, 424
DB 1997, 729
NZA 1997, 509
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 78/92
LAG Chemnitz, vom 31.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 5254/93

Abfindung aus Rationalisierungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 804/94

DRsp Nr. 1997/760

Abfindung aus Rationalisierungsvereinbarung

»Die Wahl einer Arbeitnehmervertretung vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR verstößt nicht deswegen gegen die Grundsätze einer demokratischen Wahl, weil der Wahlvorstand bei der Feststellung der wahlberechtigten Arbeitnehmer eine größere Zahl von nicht nach besonderen Umständen umschriebenen Arbeitnehmern zu Unrecht nicht berücksichtigt hat (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 12. November 1992 - 8 AZR 232/92 - BAGE 71, 360 = AP Nr. 1 zu § 30 MantelG DDR).«

Normenkette:

BetrVG (1972) §§ 19, 112 ; DDR: MantelGMantelG (Mantelgesetz der DDR) § 30 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Beklagte ist aus dem Backwarenkombinat L hervorgegangen und war zunächst ein Treuhandunternehmen. Sie unterhielt im hier interessierenden Zeitraum noch zwei Betriebsstätten, nämlich die Brotfabrik (der Betriebsteil I) und den Betriebsteil K.

Im Dezember 1989 war die für das Kombinat gewählte Betriebsgewerkschaftsleitung zurückgetreten. Auf eine Initiative von Betriebsangehörigen sollte eine neue Interessenvertretung der Arbeitnehmer unter der Bezeichnung "Betriebsgewerkschaftsrat" gewählt werden. Diese Wahlen fanden jedenfalls zunächst in der Brotfabrik am 15. und 16. Februar 1990 statt. Über diese Wahlen existiert ein Protokoll, das folgenden Wortlaut hat:

"VEB Großbäckerei L L, den 19. 2. 1990

Protokoll