Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.
2.Die Feststellungsklage zur Nichtanrechenbarkeit des Anspruchs des Klägers aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 auf den Nachteilsausgleichsanspruch wird abgewiesen.
II. III.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|