LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2018
6 Sa 140/18
Normen:
ZPO § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 569/17

Abfindung bei geplanter BetriebsänderungKeine Selbständigkeit von Nachteilsausgleich und Abfindung nach Sozialplan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 140/18

DRsp Nr. 2019/13621

Abfindung bei geplanter Betriebsänderung Keine Selbständigkeit von Nachteilsausgleich und Abfindung nach Sozialplan

Soll der Arbeitnehmer aufgrund geplanter Betriebsänderung entlassen werden, so kann er auch ohne Interessenausgleich über den Betriebsrat eine Abfindung verlangen. Die Abfindungshöhe orientiert sich am Alter des Arbeitnehmers sowie der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. Auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind zu berücksichtigen. Nachteilsausgleich und Sozialplanabfindung können nicht kumulativ geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der klagenden Partei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21. November 2017 - 2 Ca 569/17- teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Klage auch hinsichtlich des Nachteilsausgleichsanspruchs abgewiesen worden ist.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei gemäß § 113 III BetrVG einen Nachteilsausgleich in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Nachteilsausgleich wird abgewiesen.

2.

Die Feststellungsklage zur Nichtanrechenbarkeit des Anspruchs des Klägers aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 auf den Nachteilsausgleichsanspruch wird abgewiesen.

II. III.