LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2021
4 Sa 319/20
Normen:
SGB VI § 36; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a; SGB VI § 236b; ATZ TV-Konzern § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1203 a/19

Abfindung nach Altersteilzeit zur Minderung eines RentenverlustsVorzeitiger Rentenbeginn als sozialversicherungsrechtlicher BegriffAltersrente für besonders langjährig Versicherte

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 319/20

DRsp Nr. 2021/16473

Abfindung nach Altersteilzeit zur Minderung eines Rentenverlusts "Vorzeitiger Rentenbeginn" als sozialversicherungsrechtlicher Begriff Altersrente für besonders langjährig Versicherte

1. Haben die Tarifvertragsparteien geregelt, eine Abfindung nach Altersteilzeit diene ausschließlich der Minderung des Rentenverlusts, den der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Rentenbeginn nach der Altersteilzeit erleidet, wollten sie einen besonderen Ausgleich für besondere Fälle regeln. Nicht erfasst werden die - regelmäßig auftretenden - Fälle, in denen bereits aufgrund des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen des etwas abgesenkten Verdiensts ein Rentennachteil entsteht. 2. Im Sozialversicherungsrecht gibt es den Terminus des vorzeitigen Rentenbeginns. Verwendet ein Tarifvertrag diesen Begriff, ist damit - soweit es nicht eindeutige andere Definitionen gibt - der sozialversicherungsrechtliche Begriff gemeint. 3. Kann der Beschäftigte eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 36 und § 236b SGB VI) in Anspruch nehmen, sieht das Gesetz keine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente vor. Vielmehr handelt es sich um einen regulären Renteneintritt mit abgesenktem Renteneintrittsalter ohne Verringerung der Zugangsfunktion nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI.

Tenor