LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2014
4 Sa 1384/13
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 291/13

Abfindung unverfallbarer VersorgungsanwartschaftenDauerhafte Einstellung des Austauschs der HauptleistungspflichtenPflicht zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1384/13

DRsp Nr. 2014/10785

Abfindung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften Dauerhafte Einstellung des Austauschs der Hauptleistungspflichten Pflicht zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses

Das Verbot, unverfallbare Versorgungsanwartschaften abzufinden, gilt auch dann, wenn ein wegen einer Erkrankung des Arbeitsnehmers von unabsehbarer Dauer nur noch formal bestehendes Arbeitsverhältnis ruht, sofern keine konkrete Aussicht darauf besteht, dass es noch einmal aktiviert wird. Die dauerhafte Einstellung des Austauschs der wechselseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis steht dessen rechtlicher Beendigung i.S.v. § 3 Abs. 1 BetrAVG gleich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.08.2013 - 2 Ca 291/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein im Wege der Entgeltumwandlung zugunsten der Klägerin begründetes Versicherungsverhältnis aufzulösen.