Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter von zwei Kindern im Alter von 2 und 4 Jahren, trat mit Wirkung vom 06.01.87 als Zugabfertigerin in die Dienste der Beklagten. Die Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.374,95 DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G - mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung bzw. die an ihrer Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich der
Seit dem 29.06.94 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 02.05.97.
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