LAG Berlin - Urteil vom 18.01.1999
9 Sa 107/98
Normen:
BGB §§ 305 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 107
BB 1999, 747
LAGE § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 23
NZA-RR 1999, 179
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 23325/97

Abfindung: Verminderung wegen Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

LAG Berlin, Urteil vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 9 Sa 107/98

DRsp Nr. 2002/7986

Abfindung: Verminderung wegen Erziehungsurlaubs - Gleichbehandlungsgebot

1. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Art. 3 GG, wenn bei der Zahlung einer Abfindung Zeiten eines Erziehungsurlaubes anspruchsmindernd berücksichtigt werden. 2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages (hier: Steuernachteile).

Normenkette:

BGB §§ 305 611 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die 1963 geborene, verheiratete Klägerin, Mutter von zwei Kindern im Alter von 2 und 4 Jahren, trat mit Wirkung vom 06.01.87 als Zugabfertigerin in die Dienste der Beklagten. Die Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.374,95 DM. Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G - mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung bzw. die an ihrer Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich der BVG jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge, Erläuterungen, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen usw. Anwendung."

Seit dem 29.06.94 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 02.05.97.