LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2008
3 Sa 148/08
Normen:
BGB § 126 ; BGB §§ 145 ff. ; BGB § 154 ; BGB § 623 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB III § 147a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 910/07

Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 148/08

DRsp Nr. 2008/18547

Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB §§ 145 ff. ; BGB § 154 ; BGB § 623 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; SGB III § 147a ;

Tatbestand:

Mit dem Schreiben vom 10.06.2005 (Bl. 5 f. d.A.) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. wie folgt an die Beklagte:

"... Unser Mandant ist derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Es werden beiderseits Überlegungen angestellt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auf die diesbezüglich mit dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn K. geführte Unterredung dürfen wir Bezug nehmen.

Danach sind Sie bereit, an unseren Mandanten für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR zu gewähren. Mit diesem Vorschlag ist unser Mandant ausdrücklich einverstanden. Es gilt nunmehr zu klären, auf welchem Wege eine Vereinbarung getroffen werden kann, ohne dass einer der Beteiligten mit anderweitigen Nachteilen zu rechnen hat.