LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2012
5 Sa 98/12
Normen:
TVG § 4 Abs. 5M; TVöD § 34; TV Soziale Absicherung § 4 Abs. 2; TV Soziale Absicherung § 5; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1992/11

Abfindungsanspruch aufgrund Nachwirkung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Öffentlichen Dienst

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 98/12

DRsp Nr. 2013/4976

Abfindungsanspruch aufgrund Nachwirkung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Öffentlichen Dienst

1. Nach § 4 Absatz 5 (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch nach seinem Ablauf weiter und zwar so lange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Damit soll in erster Linie verhindert werden, dass durch Tarifvertrag geprägte Arbeitsverhältnisse bei dessen Ablauf so lückenhaft werden, dass sie nicht mehr durchgeführt werden können. Die Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG dient aber auch dazu, einen einmal erreichten Standard im Arbeitsverhältnis abzusichern. Der Arbeitnehmer soll bei Auslaufen des Tarifvertrages nicht automatisch mit seinen Arbeitsbedingungen auf das gesetzlich geregelte Mindestmaß zurückfallen (vgl. BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - BAGE 89, 241 = AP Nr. 32 zu § 4 TVG Nachwirkung = DB 1998, 2425). 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Unterzeichner des Sozialtarifvertrages für den öffentlichen Dienst die gesetzliche Regelung der Nachwirkung aus § 4 Absatz 5 TVG im Sozialtarifvertrag abbedingen wollten.