LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2013
16 Sa 1889/11
Normen:
BGB § 623; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1433/11

Abfindungsanspruch aus BetriebsvereinbarungGeltungsbereich eines Sozialplans

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1889/11

DRsp Nr. 2014/17903

Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung Geltungsbereich eines Sozialplans

Ein Anspruch auf Erhöhung der Gesamtabfindung besteht aus einem Sozialplan nur dann, wenn der Mitarbeiter auch von dem Sozialplan umfasst wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2011 - 4 Ca 1433/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin war vom 11.10.1990 bis zum 31.01.2011 als Sachbearbeiterin zuletzt im Verkauf Innendienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erzielte ein monatliches Gehalt von 3.055,-- € brutto. Seit 1998 war sie ordentliches Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates.