LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2005
3 Sa 269/05
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 ; BetrVG § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1076/04

Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 269/05

DRsp Nr. 2008/4234

Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 ; BetrVG § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern.

Der am 22.09.1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1965 bis 31.12.2002 bei der Beklagten zunächst als Auszubildender und später in verschiedenen Positionen beschäftigt. Im Oktober 1972 hatte der Kläger zunächst fristlos gekündigt, um einen anderen Betrieb weiterzuführen. Ab 01.02.1973 arbeitete der Kläger sodann erneut bei der Beklagten. Die Vorbeschäftigungszeit wurde ihm im Jahre 1979 mit Ausnahme der Unterbrechungszeit anerkannt, technisches Eintrittsdatum ist damit der 15.06.1965. Seit November 1989 war der Kläger kaufmännischer Leiter der Beklagten.