Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.
Der Kläger stand bei der Beklagten bis 30.04.2006 in einem seit 01.09.1967 rechnenden Arbeitsverhältnis.
Im Ausscheidensmonat hatte er einen Monatsverdienst in Höhe von 1.526,06 EUR brutto.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2005, das folgenden Wortlaut hat:
"Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr ...,
hiermit kündigen wir betriebsbedingt den zwischen uns am 01.11.2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 30.04.2006. Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.
Diese Kündigung wird von dringenden betrieblichen Erfordernissen gestützt.
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