LAG Chemnitz - Urteil vom 30.05.2008
2 Sa 841/06
Normen:
KSchG § 1a ; BGB § 151 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2318/06

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung/Angebot einer der Höhe nach von § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG abweichenden Abfindung Abfindung; Betriebsbedingte Kündigung; Höhe; Angebot

LAG Chemnitz, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 841/06

DRsp Nr. 2008/18579

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung/Angebot einer der Höhe nach von § 1 a Abs. 2 Satz 1 KSchG abweichenden Abfindung Abfindung; Betriebsbedingte Kündigung; Höhe; Angebot

»Durch die Formulierung "wir bieten an" bringt der Arbeitgeber regelmäßig zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1 a KSchG die Zahlung einer Abfindung auf vertraglicher Grundlage anbietet (so auch Sächs. LAG vom 26.02.2007 - 3 Sa 305/08 - dok. in JURIS).«

Normenkette:

KSchG § 1a ; BGB § 151 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung.

Der Kläger stand bei der Beklagten bis 30.04.2006 in einem seit 01.09.1967 rechnenden Arbeitsverhältnis.

Im Ausscheidensmonat hatte er einen Monatsverdienst in Höhe von 1.526,06 EUR brutto.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2005, das folgenden Wortlaut hat:

"Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr ...,

hiermit kündigen wir betriebsbedingt den zwischen uns am 01.11.2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 30.04.2006. Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.

Diese Kündigung wird von dringenden betrieblichen Erfordernissen gestützt.

Wir bieten Ihnen eine Abfindung in Höhe von 10.000 EUR (zehntausend) an.