BAG - Urteil vom 19.07.2016
2 AZR 536/15
Normen:
KSchG § 1a; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1a Nr. 11
BB 2017, 830
EzA-SD 2016, 3
NZA 2017, 14
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 531/15
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1616/14

Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingter KündigungErklärungswille des Arbeitgebers im Hinweis an den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung

BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 536/15

DRsp Nr. 2016/19705

Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingter Kündigung Erklärungswille des Arbeitgebers im Hinweis an den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Abfindung

Orientierungssatz: Enthält ein Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies regelmäßig für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG. Ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben selbst eindeutig und unmissverständlich ergeben.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1a; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG.

Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt.

Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als "Interessenausgleich" bezeichnete Vereinbarung ab. Nach deren § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Februar 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014. In dem Schreiben heißt es ua.: