LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.07.2015
8 Sa 531/15
Normen:
KSchG § 1a Abs. 1 S. 2; KSchG § 1a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 2483
DB 2015, 2642
NJW 2015, 28
NZA-RR 2016, 139
ZIP 2015, 1997
ZInsO 2015, 2226
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1616/14

Gesetzlicher Abfindungsanspruch infolge betriebsbedingter Kündigung neben Sozialplanentschädigung bei fehlender Sozialplanregelung zur Anspruchskonkurrenz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 8 Sa 531/15

DRsp Nr. 2015/17393

Gesetzlicher Abfindungsanspruch infolge betriebsbedingter Kündigung neben Sozialplanentschädigung bei fehlender Sozialplanregelung zur Anspruchskonkurrenz

Keine generelle Anspruchskonkurrenz zwischen Sozialplanabfindung und Abfindung nach § 1 a KSchG.

1. Enthält das Kündigungsschreiben unter der Überschrift "Hinweise" unter anderem den Satz "Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr", wiederholt die Arbeitgeberin damit sinngemäß die Regelungen in § 1a Abs. 1 Satz 2 und § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG, so dass der Empfänger des Schreibens die Erklärung als ein Versprechen nach § 1a KSchG ansehen kann.