Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages.
Die Klägerin war seit dem 17. Februar 1992 als Arbeiterin bei der Beklagten in deren Werk R mit einem Stundenlohn von zuletzt 16,72 DM brutto beschäftigt. Im Anschluß an die Niederkunft am 7. Januar 1993 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.
Im Januar 1993 kündigte die Beklagte an, das Werk R in absehbarer Zeit zu schließen. Die Schließung erfolgte im ersten Quartal 1994.
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