BAG - Urteil vom 16.10.1996
10 AZR 276/96
Normen:
BGB §§ 242, 305 ; MTV Chemie (Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992) § 17 Abs. 4 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, ArbG Stuttgart, vom 26.10.1995vom 09.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 32/95 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1534/94

Abfindungsanspruch: tarifvertragliche Verfallfrist bei einzelvertraglicher Vereinbarung der Terifgeltung - Kenntnis von der Anspruchsberechtigung - Treu und Glauben bei Berufung auf Verfallfrist

BAG, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 276/96

DRsp Nr. 2001/5752

Abfindungsanspruch: tarifvertragliche Verfallfrist bei einzelvertraglicher Vereinbarung der Terifgeltung - Kenntnis von der Anspruchsberechtigung - Treu und Glauben bei Berufung auf Verfallfrist

1. Ist die Geltung eines Tarifvertrags einzelvertraglich vereinbart worden, gelten auch die tariflichen Verfallfristen. 2. Die Fälligkeit eines Anspruchs hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von dem Aushang des Sozialplans hat. 3. Auch dem Anspruchsberechtigten unbekannte Ansprüche unterfallen regelmäßig der tarifvertraglichen Ausschlußfrist. 4. Die Berufung des Arbeitgebers auf die Ausschlußfrist stellt kein arglistiges Verhalten dar, das gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Normenkette:

BGB §§ 242, 305 ; MTV Chemie (Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992) § 17 Abs. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages.

Die Klägerin war seit dem 17. Februar 1992 als Arbeiterin bei der Beklagten in deren Werk R mit einem Stundenlohn von zuletzt 16,72 DM brutto beschäftigt. Im Anschluß an die Niederkunft am 7. Januar 1993 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.

Im Januar 1993 kündigte die Beklagte an, das Werk R in absehbarer Zeit zu schließen. Die Schließung erfolgte im ersten Quartal 1994.