Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Abfindung. Der am 28. August 1928 geborene Kläger war vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1987 bei der Beklagten als Angestellter mit einem Monatsverdienst von zuletzt 4.500,-- DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 1986 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 1987.
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