BAG - Urteil vom 27.11.1991
4 AZR 533/89
Normen:
Abkommen zum Schutze der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27.5.1968 § 7 Abs. 1, 2, 3; TVG Tarifverträge § 1 : Metallindustrie;
Fundstellen:
AP Nr. 103 zu § 1 TVG
BB 1992, 716
DB 1992, 1249
EzA § 4 TVG Nr. 87
NZA 1992, 561
SAE 1993, 223
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 26.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 555/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 5.5.1989 - 18 (13) Sa 1633/88 -,

Abfindungsberechnung nach Rationalisierungsabkommen

BAG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 533/89

DRsp Nr. 1996/6158

Abfindungsberechnung nach Rationalisierungsabkommen

»1. Nach dem Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27.5.1968 im Land NRW erlangen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn sie nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit aus Rationalisierungsgründen aus dem Betrieb ausscheiden müssen. 2. Für die Bemessung der Abfindung ist auf den Zeitpunkt der Kündigung, nicht dagegen auf den der Entlassung abzustellen.«

Normenkette:

Abkommen zum Schutze der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27.5.1968 § 7 Abs. 1, 2, 3; TVG Tarifverträge § 1 : Metallindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Abfindung. Der am 28. August 1928 geborene Kläger war vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1987 bei der Beklagten als Angestellter mit einem Monatsverdienst von zuletzt 4.500,-- DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 1986 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 1987.