LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.07.2009
5 Sa 9/09
Normen:
BGB § 242; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 10 S. 3 Nr. 6; SGB VI § 77; SGB VI § 187a; SGB VI § 236a Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 2168
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1314/08

Abfindungszahlung ihm Rahmen eines von der Arbeitgeberin aufgelegten Personalabbauprogramms; gleichheitswidrige Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen an Rentenkasse für rentennahe Jahrgänge

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 9/09

DRsp Nr. 2009/21237

Abfindungszahlung ihm Rahmen eines von der Arbeitgeberin aufgelegten Personalabbauprogramms; gleichheitswidrige Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Sonderzahlungen an Rentenkasse für rentennahe Jahrgänge

1. Legt der Arbeitgeber ein Personalabbauprogramm auf, durch das Arbeitnehmer der rentennahen Jahrgänge durch übertarifliche Leistungen zum Abschluss von Aufhebungsverträgen angeregt werden sollen, ist er bei der Ausgestaltung des Programms an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und an die Disriminierungsverbote aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gebunden. 2. Sieht das Programm vor, dass alle darauf eingehenden Arbeitnehmer durch eine Sonderzahlung an die Rentenkasse nach § 187a SGB VI so gestellt werden sollen, dass sie trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente eine ungekürzte Rente erhalten, und sieht das Programm weitere erhebliche Zahlungen in Form von Abfindungen und Einmalzahlungen vor, ist es verboten, schwerbehinderte Arbeitnehmer der in Betracht kommenden Jahrgänge von dem Programm gänzlich ausschließen, nur weil sie auch ohne Zuzahlungen nach § 187a SGB VI zum Beispiel nach § 236a Absatz 4 SGB VI einen Anspruch auf ungekürzte Rente haben.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin 39.978,10 Euro zu zahlen.