LSG Bayern - Urteil vom 21.11.2018
L 6 R 5129/17
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2019, 1874
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 797/16

Abgabenpflicht nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzBegriff der Werbung und ÖffentlichkeitsarbeitEintragung im Handelsregister als WerbeunternehmenUnbeachtlichkeit einer in tatsächlicher Hinsicht abweichend ausgeübten Geschäftstätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen L 6 R 5129/17

DRsp Nr. 2019/419

Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Begriff der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Eintragung im Handelsregister als Werbeunternehmen Unbeachtlichkeit einer in tatsächlicher Hinsicht abweichend ausgeübten Geschäftstätigkeit

1. Unter den Begriff der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG fällt jede positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit im Sinne eines methodischen Bemühens um absatzförderndes Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen. 2. Nicht nur klassische Werbeagenturen, sondern alle Berater, PR-Agenturen, Multimediaagenturen und sogar Unternehmen mit einer anderen Haupttätigkeit, bei welchen die einer Werbeagentur entsprechende Geschäftstätigkeit gleichwohl eine - wenn auch untergeordnete - Nebenrolle spielt, fallen unter diesen Begriff. 3. Liegt eine Eintragung im Handelsregister als Werbeunternehmen vor, kann die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe sogar ohne Rücksicht auf eine in tatsächlicher Hinsicht abweichend ausgeübte Geschäftstätigkeit bestehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.