LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2012
L 4 R 2556/10
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25 Abs. 1; KSVG § 35 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2503/09

Abgabepflicht einer Werbeagentur zur Künstlersozialversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen L 4 R 2556/10

DRsp Nr. 2013/2137

Abgabepflicht einer Werbeagentur zur Künstlersozialversicherung

Aufträge an eine in der Rechtsform der OHG geführte Werbeagentur führen nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG.

1. Aufträge an eine in der Rechtsform der OHG geführte Werbeagentur führen nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG. 2. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, die wie professionelle Vermarkter tätig werden, ebenso der Abgabepflicht zu unterwerfen wie Werbeunternehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2009 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren L 4 R 2556/10 endgültig auf EUR 42.791,24 festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 24 Abs. 1 S. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 25 Abs. 1; KSVG § 35 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Erhebung der Künstlersozialabgabe durch die Beklagte für von der Klägerin für Werbung gezahlte Entgelte für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR 42.791,24.