LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2017
L 5 KR 160/15
Normen:
SGB X § 44; KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 1 -9; KSVG § 25;
Fundstellen:
NZS 2018, 158
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 231/12

Abgabepflicht nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzÜberprüfungsverfahrenInanspruchnahme von VermarkternZweistufiges Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 160/15

DRsp Nr. 2018/1007

Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Überprüfungsverfahren Inanspruchnahme von Vermarktern Zweistufiges Verfahren

1. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren; im ersten Schritt wird die Abgabepflicht festgestellt (Erfassungsbescheid) und im zweiten Schritt wird die Höhe der Abgabeschuld festgesetzt (Abrechnungsbescheid). 2. Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie ein im Katalog des § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG genanntes Unternehmen betreiben, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sie typischerweise und entsprechend dem Zweck des Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. 3. § 24 KSVG regelt die Abgabepflicht dem Grunde nach (1. Stufe); welche Entgelte dann bei der Bemessung der KSA zu Grunde zu legen sind (2. Stufe), bestimmt § 25 KSVG. 4. Die Inanspruchnahme der Vermarkter findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Werke und Leistungen der selbständigen Kulturschaffenden meist überhaupt erst durch das Zusammenwirken mit dem Vermarkter dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.2.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 9.215,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44;